Damenchor Urbach 1968
Damenchor Urbach1968
SATZUNG

des "Damenchor Urbach" in Porz-Urbach

Gründung: 05. August 1968

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§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen

1. Der Verein führt den Namen "Damenchor Urbach" in Porz-Urbach.
2. Er hat seinen Sitz in Porz-Urbach.
3. Die ursprüngliche Satzung wurde am 20. Januar 1969 paraphiert und beschlossen.

Die Satzung wurde am 16. Oktober 2015 geändert.

4. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
5. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Zustellung an alle Vereinsmitglieder.

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der "Damenchor Urbach" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar durch Förderung, Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs. Er dient keinerlei Erwerbszwecken, sondern sieht seine Aufgabe nur in der Verfolgung gemeinnütziger Ziele.

Er will sich selbst und seinen Mitmenschen mit seinen Liedern Freude bereiten und stellt sich deshalb auch bei allen sich bietenden Gelegenheiten in den Dienst der Öffentlichkeit.

Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Probestunden ab. Um eine Steigerung der kulturellen Arbeit zu erreichen, wird der Damenchor in seinen gesanglichen Darbietungen weitgehend mit dem Männer-Gesang-Verein Urbach e.V. zusammenarbeiten. Ein reger Gedankenaustausch zwischen beiden Vereinen soll dazu beitragen, die gesteckten Ziele zu erreichen. Sofern der Vorstand Angelegenheiten zu beraten hat, die beide Vereine betreffen (dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Veranstaltungen), ist der Vorsitzende mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen zu beteiligen.

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.

§ 3

Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus singenden (aktiven) Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte, unbescholtene Sangesfreundin werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich bei der Vorsitzenden zu beantragen. Jede Neueingetretene hat drei Proben lang Zeit, sich zu entscheiden, ob sie im Verein bleiben oder von dem Aufnahmeantrag zurücktreten will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das neue Mitglied wird dann über seine Rechte und Pflichten informiert.

Der Vorstand kann die Aufnahme in besonderen Fällen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Jedes neue Mitglied hat sich auf Verlangen des Chorleiters einer Stimmprobe zu unterziehen.
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre, es kann jedoch in besonderen Fällen herabgesetzt werden.

2. Inaktives Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme von inaktiven Mitgliedern entscheidet ebenfalls der Vorstand.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein selbst oder um das kulturelle Leben allgemein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Aktive Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Probestunden und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie sich schriftlich oder mündlich bei der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu entschuldigen.

Die Mitglieder haben das Interesse des Vereins sowohl innerhalb als auch außerhalb der Probestunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Chor förderlich ist.

§ 6

Beitragspflicht

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Monatsbeitrag bis zum 30. Juni eines Jahres zu bezahlen. Die Zahlung kann in zwei gleichen Raten bis zum 31. März u. zum 30. Juni eines Jahres erfolgen und ist auf das Konto des Damenchor Urbach zu überweisen.

Bei Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft ist der Beitrag bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, zu entrichten.

Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

Falls ein Mitglied in schlechte Wirtschaftsverhältnisse gerät, ist der Vorstand berechtigt den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 7

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Streichung, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt des Mitglieds erfolgt zum 31.12. eines Jahres.

3. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, die ohne triftigen Grund wiederholt der Probe fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen, nach vorheriger Mahnung streichen.

4. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen oder sonstwie den Interessen des Vereins entgegenarbeiten oder ihre Pflichten nach §5 und §6 der Satzung nicht erfüllen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

5. Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt. Sie beschließt über

a) die Genehmigung des in der Versammlung zu erstattenden Jahresprotokolls,

b) die Genehmigung des in der Versammlung zu erstattenden Finanzberichtes und des Jahresabschlusses,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

e) die Wahl des Vorstandes,

f) die Wahl des Chorleiters,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

i) die Festlegung der Probezeiten und des Probelokals,

j) die Entscheidung über die Beschwerden der Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen wurden,

k) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,

l) die Anträge aus der Mitgliederversammlung, bei denen ausdrücklich die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gewünscht wird.

Darüber hinaus kann der Vorstand der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen, über die er alleine nicht entscheiden will. Die Beschlüsse werden, mit Ausnahme des Buchstaben k), mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur mit 3/4-Mehrheit gefasst werden. Es gilt die jeweilige Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für geboten hält oder der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

3. Mitgliederversammlungen sind von der Vorsitzenden, die auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung, einzuberufen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterschreiben und in den Vereinsakten aufzubewahren sind.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so findet in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer statt.

2. Der Vorstand besteht aus

der 1. Vorsitzenden
der 2. Vorsitzenden
der Schatzmeisterin
der Schriftführerin bzw. Protokollführerin
der Archivarin

Der Vorstand kann verdiente Vereinsmitglieder mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen. Der Damenchor Urbach wird nach außen vertreten durch eine Vorsitzende und/oder die Schatzmeisterin.

3. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er muss darüber hinaus Verfügungen im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftsführung des Vereins nach eigenem Ermessen treffen und ist hierbei gehalten, mit Tatkraft die Interessen des Vereins wahrznehmen. Als die von der Mitgliederversammlung gewählte Vertreterin des Vereins genießt sie das Vertrauen der Mitglieder und ist verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen.

Entscheidungen über Änderungen der Satzung, Änderung des Beitrags, Verlegung des regelmäßigen Probetages, Verlegung des Probelokals und Entlassung oder Neueinstellung eines Chorleiters sind der Mitgliederversammlung vorbehalten.

4. Die Vorsitzende hat den Vorstand bei Bedarf mit einer angemessenen Frist zu einer gemeinsamen Sitzung einzuladen.

§ 10

Chorleiter

Der Chorleiter wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Seine Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Ihm obliegt in Absprache mit dem Vorstand, unter Hinzuziehung des Musikausschusses, die Programmgestaltung für die öffentlichen Auftritte des Chores.

§11

Verwendungsnachweis des Vereinsvermögens

1. Die eingehenden Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaigen Gewinne aus Konzertveranstaltungen dürfen nur zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.

3. Es darf kein Mitglied oder auch sonstige Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Schatzmeisterin ist zu einer prüfbaren Buchführung über Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.

5. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften Überprüfung des Rechnungswesens verpflichtet.

§ 12

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann, wie bereits in § 8 festgelegt, nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

2. Die verbleibenden Vermögenswerte des Damenchor Urbach sind im Falle der Auflösung karitativen oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über den konkreten Verwendungszweck entscheidet zu gegebener Zeit die Mtgliederversammlung.

§ 13

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung

am 16. Oktober 2015 beschlossen.

Sie ersetzt die ursprüngliche Fassung

vom 20. Januar 1969.

Porz-Urbach, 16. Oktober 2015

Schriftführerin: Tina Paffenholz 1. Vorsitzende: Heidi Nöhrbaß